Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Sachverständigenburo  des Vertrags ist die in der Auftragserteilug / Auftragsbestätigung dargelegte Aufgabe der Berichterstattungen. 2. Als Grund fur die Beauftragung des Sachverständigen gilt ausschließlich der im Auftrag genannte Verwendungszweck. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Sachverständigen genaue Angaben uber den Verwendungszweck zu machen und bei einer Änderung dies dem Sachverständigen unverzuglich mitzuteilen. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn Sie vom Sachverständigen ausdrucklich unterschrieben werden. Rechte und Pflichten 1. Der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens wird vom Sachverständigen nach den geltenden Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen durchgefuhrt. 2. Der Sachverständige ist nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden, wenn diese eine inhaltliche Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hätten. 3. Der Sachverständige kann, ohne eine besondere Zustimmung des Auftraggebers, folgende fur die Durchfuhrung des Auftrages notwendigen Dinge veranlassen: Besichtigungen, notwendige Untersuchungen, Laborversuche, Fotos, Skizzen, Reisen bis zu einer Entfernung von 150 km (ab Buroadresse des Sachverständigen). Mitwirkungspflicht des Auftraggebers Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle fur den Sachverständigen notwendigen sowie gewunschten Unterlagen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfugung zu stellen. Er hat den Sachverständigen bei seiner Arbeit zu unterstutzen und ihm den Zugang zum Begutachtungsobjekt zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Sachverständigen unverzuglich auf Änderungen hinzuweisen, die fur das Gutachten von Belang sind. Hilfskräfte Der Sachverständige ist verpflichtet, das Gutachten persönlich zu erstellen. Sofern es fur die Durchfuhrung des Auftrags jedoch notwendig ist, kann der Sachverständige nach eigenem Ermessen Hilfskräfte heranziehen. Anfallende Kosten fur Hilfskräfte oder Laboruntersuchungen sind vom Auftraggeber ohne vorherige Absprache mit dem Sachverständigen zu bezahlen. Dies gilt bis zu einem Wert von € 250.- im Einzelfall, höchstens jedoch bis zur Höhe von 10% der Auftragssumme. Sofern höhere Kosten anfallen, sind diese mit dem Auftraggeber abzusprechen. Weitere Sachverständige Weitere Sachverständige können grundsätzlich nur nach Absprache mit dem Auftraggeber eingeschaltet werden. Die Kosten hierfur trägt der Auftraggeber. Der Sachverständige haftet nicht fur Gutachten oder Ergebnisse weiterer Sachverständiger oder Fachgutachter. Terminvereinbarung Der Sachverständige hat das Gutachten in einer fur ihn zumutbaren Zeit zu erstellen. Terminabsprachen gelten nur dann, sofern sie schriftlich dem Auftraggeber zugesichert worden sind. Schweigepflicht 1. Der Sachverständige ist im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit dazu verpflichtet, die ihm anvertrauten persönlichen und geschäftlichen Geheimnisse nicht an Dritte weiterzugeben. Auch uber nicht offenkundige Tatsachen hat er Verschwiegenheit zu wahren. 2. Der Sachverständige ist zur Offenbarung der ihm anvertrauten Geheimnisse dann befugt, wenn dies aufgrund gesetzlicher Vorschriften geschieht oder der Auftraggeber ihn ausdrucklich von seiner Schweigepflicht entbunden hat. Urheberrecht 1. Der Auftraggeber darf das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten nur zu dem in der Auftragserteilung festgelegten Zweck verwenden. Vervielfältigung und Veröffentlichung eines Gutachtens sind nur dann möglich, wenn der Sachverständige hierzu ausdrucklich sein schriftliches Einverständnis gegeben hat. 2. Der Sachverständige hat an dem von ihm erstellten Gutachten ein Urheberrecht. Auskunftspflicht Der Auftraggeber hat das Recht, vom Sachverständigen Auskunfte daruber zu verlangen, ob das Gutachten termingerecht fertig gestellt werden kann, ob zu den anfänglich vereinbarten Auslagen weitere Mittel des Auftraggebers erforderlich sind sowie uber den neuesten Stand des Gutachtens. Vergutung des Sachverständigen 1. Grundlage fur die Vergutung des Sachverständigen sind die einschlägigen Bestimmungen des BGB, die entsprechende Bestimmung in diesen AGB sowie die getroffenen Vereinbarungen des Gutachtervertrags. 2. Der Sachverständige kann Vorauszahlungen fur die von ihm geforderten Leistungen und Aufwendungen verlangen. Die Höhe der angeordneten Vorauszahlung ist im jeweiligen Gutachtervertrag anzugeben. Der Sachverständige ist berechtigt, erst nach Eingang der Vorauszahlung tätig zu werden. 3. Der Sachverständige hat einen Anspruch darauf, die ihm entstandenen Aufwendungen, die fur die Erstellung des Gutachtens notwendig sind, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. 4. Die volle Gebuhr wird mit Überreichung des Gutachtens an den Auftraggeber oder einer von ihm benannten Person fällig. Bereits bezahlte Vorauszahlungen sind in Abzug zu bringen. 5. Die Gebuhrenrechnung des Sachverständigen kann entweder nach dem Objektwert fest vereinbart werden oder richtet sich nach den in diesen AGB aufgefuhrten Stunden- und Verrechnungssätzen jeweils nach dem Zeitaufwand. Als Stundensätze gelten: Fur den Sachverständigen 122,50 Euro, fur die Hilfskraft 67,00 Euro. 6. Im Einzelfall kann der Sachverständige diese Gebuhren bis zu 30% uberschreiten, wenn von ihm nur Teilleistungen gefordert werden, es einem umfangreichen Literaturstudium bedarf oder ein besonderer Einsatz des Sachverständigen gefordert wird (z.B. Arbeit an Feiertagen, Eilbedurftigkeit). 7. Die Leistungen des Sachverständigen sowie Auslagen, die der Sachverständige in Rechnung stellt, unterliegen der derzeit gultigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zahlungen 1. Der Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der Rechnungsstellung oder mit Übergabe des Gutachtens fällig. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu bezahlen. Bei nicht fristgerechter Bezahlung der Gutachterrechnung hat der Auftraggeber fur den Schaden einzustehen, der dem Sachverständigen durch diesen Verzug entstanden ist. Des Weiteren ist der Sachverständige befugt, die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 BGB) zu verlangen. Haftung 1. Der Sachverständige haftet nur fur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Unabhängig davon, ob es sich um eine vertragliche, ausservertragliche oder um eine gesetzliche Anspruchsgrundlage handelt. 2. Der Sachverständige haftet fur Schäden, die auf einem mangelhaften Gutachten beruhen- gleich aus welchem Rechtsgrund – nur dann, wenn er oder seine Erfullungsgehilfen die Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung verursacht hat. Dies gilt auch fur Schäden, die der Sachverständige bei Vorbereitung seines Gutachtens verursacht hat sowie fur Schäden, die nach erfolgter Nacherfullung entstanden sind. § 939 BGB bleibt unberuhrt. Alle daruber hinausgehenden Schadensersatzanspruche werden ausgeschlossen. 3. Sollte der Auftraggeber das Gutachten an Dritte weitergeben, so ubernimmt er die persönliche Haftung fur Schäden Dritter, die aufgrund des Gutachtens entstehen. Er stellt den Gutachter entsprechend von Haftungsanspruchen Dritter frei. Kundigung 1. Eine Kundigung des Gutachterauftrags ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die Kundigung hat schriftlich zu erfolgen. 2. Als wichtiger Kundigungsgrund gilt, wenn der Sachverständige in grober Weise gegen die ihm nach der Sachverständigenordnung obliegenden Verpflichtungen verstößt. 3. Als wichtiger Kundigungsgrund gilt unter anderem, wenn der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, seine Zustimmung zur Einsicht verweigert oder dem Sachverständigen keinen Zugang verschafft. Des Weiteren gilt als wichtiger Kundigungsgrund, wenn der Auftraggeber den Sachverständigen in seiner Arbeit behindert oder sein pflichtwidriges Verhalten aufgrund einer Mahnung des Sachverständigen nicht ändert. Erfullungsort Ort der Erfullung ist der Geschäftssitz des Sachverständigen. Schlussbestimmungen 1. Falls eine Bestimmung dieses Vertrages aufgrund gesetzlicher Regelungen nichtig ist, wird die Gultigkeit der ubrigen Bestimmung dieses Vertrages nicht beruhrt. Unwirksame Bestimmungen können durch solche ersetzt werden, die dem gewollten Zweck am nächsten kommen und gesetzlich zulässig sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Annahme einer solchen Ersatzbestimmung. 2. Änderungen oder Nebenabreden zu diesem Vertrag haben schriftlich zu erfolgen.